Technische Vorschrift der Zollunion 013/2011
Die Technische Verordnung der Zollunion 013/2011 „Über die Anforderungen an Benzin für Motoren und Luftfahrzeuge, Diesel und Kraftstoff für die Schifffahrt, Flugbenzin und Heizöl“ legt einheitliche, verbindliche Anforderungen für die Ausführung und die Anwendung von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen fest das Gebiet der Länder der Zollunion.

Die Wirkung der Technischen Verordnung 013/2011 der Zollunion gilt für:
Benzin für Automobile und Flugzeuge; Diesel und Schiffskraftstoff; Kerosin; Kraftstoff
Die Wirkung der Technischen Verordnung 013/2011 der Zollunion gilt nicht für:
Kraftstoff, der im Rahmen der Staatsverteidigungsanordnung geliefert wird;
zur Ausfuhr außerhalb des gemeinsamen Zollgebiets der Zollunion geliefert werden;
gelagert in Organisationen, die die Sicherheit der staatlichen Materialreserve gewährleisten;
Kraftstoff für den Eigenverbrauchsbedarf auf Ölfeldern und Bohrplattformen.
Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren in Form einer Erklärung unterzogen werden.

Anwendbare Deklarationsschemata der Technischen Verordnung 013/2011 der Zollunion:
2d - basierend auf Tests des Herstellers für viele Geräte (Einzelstück);
3d - basierend auf Tests in einem akkreditierten Labor für Serienprodukte;
4e - basierend auf Tests in einem akkreditierten Labor für eine Produktcharge;
6e - auf der Grundlage von Tests in einem akkreditierten Labor das Vorhandensein eines Zertifikats für ein Qualitätsmanagementsystem für Serienprodukte.
Die Zertifizierungsgruppe bietet qualifizierte Dienstleistungen für die Bewertung und Bestätigung der Produktkonformität mit den Technischen Vorschriften der Zollunion 013/2011 „Anforderungen an Ottomotoren und Luftfahrt, Diesel- und Schiffskraftstoff, Düsentreibstoff und Heizöl“.