Diese technische Vorschrift der Zollunion wurde entwickelt, um im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche Anforderungen an die Verwendung und Erfüllung von Fruchtsaft- und (oder) Gemüseprodukten zu schaffen, um den freien Warenverkehr von Fruchtsaft (oder) Gemüse zu gewährleisten Produkte, die in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.

Diese technische Vorschrift der Zollunion legt zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zur Verhinderung von Handlungen fest, die Käufer (Verbraucher) täuschen:

Anforderungen an Frucht- und (oder) Gemüsesäfte;
Anforderungen an Produktions-, Lagerungs-, Transport- und Verkaufsprozesse in Bezug auf Anforderungen an Frucht- und (oder) Gemüsesäfte;
Vorschriften zur Kennzeichnung von Frucht- und (oder) Gemüsesäften;
Programme zur Bestätigung der Konformität von Obst- und (oder) Gemüseprodukten;
Anforderungen an die Etikettierung von Frucht- und (oder) Gemüsesäften.

Der Antragsteller kann eine juristische Person oder eine natürliche Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet als Einzelunternehmer, Hersteller oder aufgrund einer Vereinbarung als ausländischer Hersteller registriert ist. mit ihm in Bezug auf die Gewährleistung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ).

Diese technische Vorschrift der Zollunion gilt für Frucht- und (oder) Gemüsesäfte, die im gemeinsamen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden.

Sie gilt nicht für Obst- und (oder) Gemüsesäfte, die von Bürgern zu Hause, auf eigenen Nebengrundstücken oder von Bürgern hergestellt werden, die Gartenbau, Gartenbau und die Prozesse der Herstellung, Lagerung, des Transports und der Entsorgung von Saftprodukten betreiben, die nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind , und nicht zur Überführung in den Verkehr im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion bestimmt sind.

Bei der Konformitätserklärung einer Charge von Frucht- und (oder) Gemüsesäften muss die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung der Haltbarkeit dieser Produkte entsprechen.
Bei der Konformitätserklärung von chargenweise hergestellten Obst- und (oder) Gemüseprodukten beträgt die Gültigkeit der Konformitätserklärung höchstens fünf Jahre.