Diese Technische Vorschrift wurde mit dem Ziel entwickelt, im einheitlichen Zollgebiet der Zollunion einheitliche, anwendungs- und durchsetzungspflichtige Anforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe und deren in Lebensmittelerzeugnissen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zu schaffen Zusatzstoffe, Aromastoffe und technologische Hilfsstoffe, die in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebracht werden

Die Ziele der Annahme dieser Technischen Vorschriften sind:
1. Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen;
2. Verhinderung von Handlungen, die Käufer irreführen
(Verbraucher);

Lebensmittelzusatzstoffe, komplexe Lebensmittelzusatzstoffe;
Aromen;
technologische Hilfsmittel;
Lebensmittel im Hinblick auf den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen, biologisch aktiven Substanzen aus Aromen, Restmengen an Verarbeitungshilfsstoffen;
Prozesse der Herstellung, Lagerung, des Transports, des Verkaufs und der Entsorgung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromastoffen und technologischen Hilfsstoffen.

Sie gilt nicht für Herstellungs-, Lagerungs-, Transport-, Verkaufs-, Entsorgungs- und Verwendungsprozesse von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromastoffen und technologischen Zusatzstoffen, die ausschließlich für den persönlichen Verbrauch und nicht für die Abgabe in den Verkehr bestimmt sind und von Bürgern zu Hause und ( oder) in persönlichen Nebengrundstücken in einem einzigen Zollgebiet der Zollunion.