Diese technische Vorschrift wurde entwickelt, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Leben und die Gesundheit von Tieren zu schützen, Handlungen zu verhindern, die die Verbraucher von Schlacht- und Fleischerzeugnissen hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Sicherheit irreführen, und gilt für Schlacht- und Fleischerzeugnisse die im Zollgebiet der Zollunion in den Verkehr gebracht werden, sowie die Prozesse der Herstellung, Lagerung, Beförderung, des Verkaufs und der Entsorgung.

Diese Technische Vorschrift legt die Sicherheitsanforderungen für Schlacht- und Fleischerzeugnisse fest, die für die Anwendung und Umsetzung im Zollgebiet der Zollunion und die damit verbundenen Anforderungen für die Herstellung, Lagerung, den Transport, den Verkauf und die Entsorgung sowie die Anforderungen für die Etikettierung und Verpackung von Schlacht- und Fleischerzeugnissen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs der im Zollgebiet der Zollunion in Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Der Antragsteller kann eine juristische Person oder eine natürliche Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Zollunion in seinem Hoheitsgebiet als Einzelunternehmer, Hersteller oder aufgrund einer Vereinbarung als ausländischer Hersteller registriert ist. mit ihm in Bezug auf die Gewährleistung der Konformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift und in Bezug auf die Verantwortung für die Nichtkonformität der gelieferten Produkte mit den Anforderungen dieser technischen Vorschrift der Zollunion (Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers ).

1. Schlachthoferzeugnisse und Fleischerzeugnisse:
Fleisch;
Innereien;
Rohfett und Erzeugnisse seiner Verarbeitung, einschließlich ausgeschmolzene tierische Fette;
Blut und Produkte seiner Verarbeitung;
Knochen und Produkte seiner Verarbeitung;
mechanisch entbeintes Fleisch (zusätzliches Entbeinen); Darm-Rohstoffe;
kollagenhaltige Rohstoffe und Verarbeitungsprodukte (einschließlich Gelatine);
Fleisch und Fleischprodukte;
Fleisch und Wurst mit Fleisch;
Fleisch und Halbfabrikate mit Fleisch und kulinarischen Erzeugnissen;
Fleischkonserven und fleischhaltige Lebensmittel;
Fleisch und Brühen mit Fleisch;
getrocknetes Fleisch und fleischhaltige Produkte;
Speckprodukte;
Schlachtprodukte für Babynahrung;
Fleischprodukte für Babynahrung;
2. Prozesse der Herstellung, Lagerung, des Transports, des Verkaufs, der Entsorgung von Schlachterzeugnissen und Fleischerzeugnissen. Selbstgemachte Produkte sind nicht zertifizierbar.

Die Gültigkeitsdauer der Konformitätserklärung für Serienfleischprodukte überschreitet 5 Jahre nicht.